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Kindergarten

Aufnahmekriterien

Der Stiftungsrat der Kirchengemeinde Christ König, Mannheim-Wallstadt, verabschiedete im Juli 2004 folgende Leitlinien:

  1. Kinder werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Geburtsdatums aufgenommen. Bei gleichen Geburtstagen entscheidet das Anmeldedatum.

  2. Die Zusagen für das neue Kindergartenjahr (September) werden in Absprache mit den Kindergärten vor Ort (in der Regel) nach den Osterferien schriftlich erteilt. Sie betreffen die Plätze, die durch Abgänge der Schulanfänger frei werden. Hierbei werden ortsansässige Familien bevorzugt berücksichtigt.

  3. Sollte zum Zeitpunkt der Vergabe der schriftlichen Kindergartenplatzzusagen absehbar sein, dass zu Kindergartenjahresbeginn (September) – spätestens jedoch bis Oktober – noch freie Plätze vorhanden sein werden, können ortsfremde Kinder bereits zu Kindergartenjahresbeginn aufgenommen werden.

  4. Geschwisterkinder können auf Wunsch der Eltern (bis einschließlich Dezember) bevorzugt ab ihrem dritten Geburtstag aufgenommen werden, wenn sie bis einschließlich Dezember des allgemeinen Aufnahmejahres den dritten Geburtstag erreichen.
    Dies ist nur möglich, wenn die Eltern bereit sind, bereits ab Oktober des allgemeinen Aufnahmejahres den Kindergartenbeitrag zu zahlen, ihr Kind aber erst ab seinem dritten Geburtstag in den Kindergarten bringen. Als Geschwisterkinder gelten alle Kinder, deren ältere Geschwister zeitgleich den Kindergarten besuchen und bereits im Vorfeld aufgenommen wurden.

  5. Unterjährige Zusagen werden bei Freiwerden eines Platzes an das erste Kind der Warteliste erteilt. Geschwisterkinder werden bevorzugt aufgenommen. Nach erteilter Zusage ist ein freier Platz reserviert für dieses Kind. Die Zusage der Eltern ist für den Zusagezeitraum schriftlich anzunehmen (durch Abgabe des Kindergartenvertrags), da ansonsten der Platz anderweitig vergeben werden kann.

  6. Der Wechsel von einem Wallstadter Kindergarten in einen anderen ist regelmäßig nur zum Anfang des Kindergartenjahres möglich. Die jeweiligen Leiterinnen sprechen diese Fälle im einzelnen untereinander ab. Ausnahmeregelungen werden ebenfalls von den Leiterinnen abgesprochen.
    Dies gilt auch für den Wechsel aus anderen Kindergärten, soweit dieser nicht umzugsbedingt ist. Als umzugsbedingt gilt auch der Wechsel der ständigen Betreuungsperson.

  7. Der Kindergartenbeitrag ist auch im ersten Monat unabhängig vom Aufnahmetag in voller Höhe zu entrichten.

  8. Zusagen des Kindergartens über die Vergabe eines Platzes sind nur schriftlich bindend

  9. Bei freien Plätzen entscheiden Träger, Leitung und Elternbeirat über die Aufnahme eines „Härtefalls“ mit Mehrheitsbeschluss.